Satzung

Auszüge aus der Stiftungssatzung:

§1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Braunschweiger Bürgerpreis für herausragende studentische Leistungen".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Braunschweig.

§2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist zum einen die Förderung besonders begabter Studierender an der Technischen Universität Braunschweig und zum anderen die Unterstützung besonders bedürftiger Studierender der Universität. Die jährlichen Ausschüttungen sollen im Regelfall zur Hälfte leistungsorientiert und zur Hälfte sozialorientiert vergeben werden. In besonderen Fällen kann der Beirat beschließen, dass bis zu drei Viertel der Ausschüttungen für die Vergabe von Preisen zu verwenden ist.
(2) Der Braunschweiger Bürgerpreis wird jährlich an Studierende verliehen, die während des Studiums hervorragende Leistungen erbracht haben, insbesondere für exzellente schriftliche Ausarbeitungen auf hohem wissenschaftlichen Niveau, für ausgezeichnete Leistungen im Vordiplom und sonstigen Zwischenprüfungen sowie für mit herausragendem Engagement und Ideenreichtum betriebene Aktivitäten, die zur erfolgreichen Fortsetzung des Studiums beitrugen. Die Höhe der Preise sollte mindestens 2.000 DM bzw. 1.000 Euro betragen. Bei gleichen Leistungen sollen bevorzugt Studentinnen berücksichtigt werden. Die Vergabe der Preise soll in angemessener Weise durch den Präsidenten möglichst im Rahmen einer der üblichen Universitätsveranstaltungen erfolgen, ohne dass damit zusätzliche Kosten verbunden sind.
(3) Zeitgleich mit der Vergabe des Braunschweiger Bürgerpreises werden finanzielle Hilfen an besonders bedürftige Studierende vergeben, insbesondere an Behinderte, an Studierende, die mit der Pflege behinderter Angehöriger befasst sind, an Alleinerziehende mit Kind und an sonstige Studierende, die unverschuldet in soziale Notlage geraten sind. Voraussetzung ist jeweils, dass sich diese Personen in finanziellen Schwierigkeiten befinden. Die Höhe der Unterstützungen kann variieren, sie darf die Höhe der Bürgerpreise jedoch nicht über- steigen. Die Namen der Begünstigten sind vertraulich zu behandeln (§ 53 AO ist zu beachten).
(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.
(5) Der Stiftungszweck kann auch durch Zuwendungen an die Technische Universität Braunschweig bzw. ihre Nachfolgeorganisation erfüllt werden, die die Beträge im Sinne der Absätze 1 bis 3 zu verwenden hat.
(6) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff AO. Sie ist selbstlos tätig, d. h., sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(7) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum 01.01.2000 aus 1.000.000 DM, die konservativ an- gelegt sind. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen dritter Personen zu, die dazu bestimmt sind.
(2) Im Rahmen des steuerlich Zulässigen (§ 58 Ziff. 7a AO) kann die Stiftung Teile der Erträge dem Stiftungsvermögen zuschlagen bzw. in eine freie Rücklage einstellen.
(3) Das Stiftungsvermögen wird vom Vorstand verwaltet.

§4 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus vier natürlichen Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die Stiftung gemeinsam. Bei Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle der Stellvertreter. Besteht der Stiftungsvorstand vorübergehend nur aus einer Person, so vertritt diese die Stiftung allein. In diesem Fall sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Ergänzung des Stiftungsvorstandes zu ergreifen.
(2) Der Stiftungsvorstand wird zu Lebzeiten der Stifterin von dieser ernannt. Nach ihrem T ode werden die Mitglieder vom Stiftungsbeirat berufen, wobei ein Mitglied vertiefte Kenntnisse im Umgang mit Bankgeschäften haben sollte.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Mehrmalige Wiederwahl ist zu- lässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Stiftungsvorstand aus, tritt das zum Nachfolger bestellte Mitglied in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein.
(4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Erfüllung des Stiftungszweckes in Übereinstimmung mit dieser Stiftungssatzung. Er kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen heranziehen.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer nachgewiesenen angemessenen Auslagen.

§5 Beschlussregelung

(1) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Kann keine Mehrheit erzielt werden, ist die Stimme des Vorstandsvorsitzenden ausschlaggebend.
(2) Beschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden sofern alle Mitglieder damit einverstanden sind.

§6 Stiftungs beirat

(1) Der Beirat besteht aus fünf sachverständigen Personen, die Mitglied der Technischen Universität Braunschweig sein sollen, darunter die Frauenbeauftragte sowie ein studentisches Mitglied. Der Beirat entscheidet über die Vergabe der Stiftungsmittel an geeignete förderungswürdige Personen im Rahmen des § 2 Abs. 2 und 3. Vorschlagsberechtigt für die Vergabe der Preise sind die Fakultätsräte. Vorschläge für die Vergabe der finanziellen Hilfen können insbesondere von den gewählten Vertretern der Studierendenschaft (derzeit vertreten durch den Hilfsfondsausschuss des Studentenparlaments) gegeben werden.
(2) Die Benennung der Stiftungsbeiratsmitglieder obliegt dem Präsidenten der Technischen Universität Braunschweig. Das studentische Mitglied wird auf Vorschlag des Studentenparlaments benannt.
(3) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt fünf Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.


§ 13 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Aufsicht der nach dem Niedersäähsischen Stiftungsgesetz zuständigen Behörde.


Satzung komplett


   

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